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Satzung

DEUTSCH-TÜRKISCHE GESELLSCHAFT PFORZHEIM e.V.

I) Name, Sitz, Auflösung

§ 1 Der Verein führt den Namen Deutsch-Türkische Gesellschaft Pforzheim e.V.

§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragen.

§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Kulturelle, sportliche Begegnungen

b) Pflege und Förderung eines besseren harmonischen Zusammenlebens zwischen Deutschen und Türken (Völkerverständigung)

c) Betreuung von Jugendlichen und karitatives Engagement in beiden Ländern

d) Gemeinsame Veranstaltungen, Kurse, Informationen, Ausflüge

e) Andere dem Vereinszweck dienliche Unternehmungen.

§ 4 Der Verein ist selbstlos und religions- sowie politisch neutral tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel des Vereins – auch etwaige Gewinne – dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

§ 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Pforzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II) Mitgliedschaft

§ 9 Der Verein besteht aus Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern und einem Ehrenvorsitzenden.

§ 10

a) Mitglied kann jede rechtsfähige Person oder auch eine Firma werden.

b) Minderjährige Personen bzw. geschäftsunfähige/beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen für ihre Mitgliedschaft der Einwilligung des gesetzlichen Vormunds

c) Es besteht die Möglichkeit der

– Einzelmitgliedschaft

– Familienmitgliedschaft

– Firmenmitgliedschaft

– Ehrenmitgliedschaft

Der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt.

d) Die Mitgliedschaft wird durch den Aufnahme-Antrag beantragt. Der 1. und 2. Vorsitzende genehmigen den Antrag durch Unterschrift. Bei Ablehnung des Antrages muss vom 1. u. 2. Vorsitzenden eine schriftliche Begründung der Ablehnung an den Antragsteller gesandt werden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, bei Ablehnung einen erneuten Antrag bei der Mitgliederversammlung zu stellen. Hier wird dann in einfacher Mehrheit die Annahme oder Ablehnung des Antrages durch die anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 11 Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt: Der Austritt aus dem Verein muss mindestens vier Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet dann ab dem darauf folgenden Jahr.

b) Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt aus wichtigem Grund wie z.B. grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen, Schädigung des Ansehens des Vereins und Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit. Auf Antrag kann auch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden.

c) Durch Tod.

§ 12 Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

III) Organe

§ 13 Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Gesamtvorstand

IV) Mitgliederversammlung

§ 14 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer in der Satzung ist ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand.

Es kann durch Handzeichen oder nach Beantragung von mindestens einem Mitglied in geheimer Wahl/Abstimmung mittels Stimmzettel gewählt/abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder unter 14 Jahren haben kein Stimm-/Wahlrecht.

§ 15 Alle zwei Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand unter Wahrung der Frist nach § 15 der Satzung einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 15 einberufen.

§ 17 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands

b) Die Wahl der Jugendvertreter

c) Die Wahl der Beisitzer

d) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers

e) Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- u. Kassenberichte

f) Die Wahl der beiden Kassenprüfer

g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Die Festsetzung der Jahresbeiträge

i) Andere in der Satzung enthaltene Zuständigkeiten.

§ 18 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Sie kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung aufgenommen wird.

V) Vorstand

§ 19 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.) Erster Vorstand

2.) Zwei zweite Vorstände (stellvertretende Vorstände)

3.) Schriftführer und Pressewart

4.) Kassierer (Schatzmeister)

5.) Den Jugendvertretern (bis zu drei Personen)

Das Amt des Schriftführers und das des Pressewarts können von ein und derselben Person übernommen werden.

Der Schriftführer kann sich falls erforderlich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten bzw. helfen lassen.

Dem Gesamtvorstand gehören außerdem mindestens sieben Beisitzer an. Weitere sach- und fachkundige Personen können vom Vorstand zu Sitzungen hinzugezogen werden – es können Arbeitskreise zum Vorstand gebildet werden.

§ 20 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist mit Annahme seiner Wahl automatisch Mitglied des Vereins.

Der Vorstand wacht unter anderem über die Handhabung der Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, beschließt über Planung und Ausführung von Veranstaltungen und anderen Unternehmungen.

§ 21 Der Vorstand tritt regelmäßig zu einer Sitzung zusammen (ausgeschlossen sind die Ferienmonate). Die Einladung muss 14 Tage vor dem Termin erfolgen.

§ 22 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und die beiden zweiten Vorsitzenden.

Erster und die beiden stellvertretenden Vorstände vertreten und repräsentieren den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis dürfen die beiden zweiten Vorsitzenden den Verein jedoch nur vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 23 Der Schriftführer hat dafür Sorge zu tragen, dass über sämtliche Versammlungen und Vorstandssitzungen eine Niederschrift gefertigt wird, die vom Protokollführer, vom ersten Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Er hat außerdem die Aufgabe jeweils bei der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen, in welchem das jährliche Vereinsgeschehen ausführlich und verständlich festgehalten wird.

Dem Schriftführer obliegt auch, im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden, die Erledigung des für den Verein anfallenden Schriftverkehrs.

§ 24 Der Pressewart hat die Aufgabe über interessante Vereinsgeschehnisse in der Presse zu berichten.

§ 25 Der Kassierer ist für alle finanziellen Abwicklungen verantwortlich, insbesondere für die Verwaltung der Kasse und des Bankkontos. Er muss ein Kassenbuch führen und die Belege ordnen. Eine wichtige Aufgabe ist die Überwachung der Beitragszahlungen.

Der Kassierer ist im Zahlungsverkehr alleine bis zu einem Betrag von € 500,- verfügungsberechtigt. Bei Beträgen über € 500,- ist die schriftliche Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder eines Stellvertreters erforderlich.

Dies kann durch einfache Unterzeichnung des jeweiligen Belegs geschehen. Bei der Mitgliederversammlung muss ein auf das Wesentliche beschränkter Kassenbericht vorgelegt werden.

§ 26 Die Jugendvertreter haben in erster Linie eine beratende Funktion für die Bereiche Schule, Ausbildung und Sport.

§ 27 Die Beisitzer haben ebenfalls eine beratende Funktion. Bei Vorstandssitzungen, zu denen schriftlich geladen wird, besteht Anwesenheitspflicht. Bei Verhinderung ist die Abmeldung bei der Geschäftsstelle oder beim ersten Vorstand vorzunehmen.

§ 28 Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht die Kasse zu prüfen und müssen dem Vorstand darüber Bericht erstatten. Die Kasse mit den dazu gehörigen Unterlagen und Belegen ist vor jeder Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 29 Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstands endet auch vorzeitig seine Tätigkeit im Gesamt- bzw. geschäftsführenden Vorstand.

§ 30 Satzungsänderungen: Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mittels eines 3/4 Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 31 Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl so gering geworden ist, so dass keine der Satzung entsprechenden Vorhaben mehr ausführbar ist. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit.

Vorstehende Satzung genehmigt:

Pforzheim, 13.03.2015